Neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot gibt es
allgemeine Straftatbestände, die oft im Zusammenhang mit diskriminierendem Verhalten auftreten, wie z.B. Bedrohung, üble Nachrede, Belästigung, Nötigung usw. Werden Straftaten zum Zwecke der Diskriminierung begangen, liegen
erschwerende Umstände vor und das bedeutet, dass das Strafmaß um bis zur Hälfte erhöht werden kann.
Es gibt aber auch
spezifische Gesetzesbestimmungen, die z.B. Diskriminierungen aufgrund folgender Merkmale verbieten:
- sexuelle Orientierung, insbesondere am Arbeitsplatz (Gesetz Nr. 300/1970, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216/2003)
- Geschlecht (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 198/2006)
- Alter, insbesondere am Arbeitsplatz (Gesetz Nr. 300/1970, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216/2003)
- körperliche oder geistige Beeinträchtigung (Gesetz Nr. 67/2006)
Auch wenn es zu bestimmten Formen von Diskriminierung keine spezifischen Gesetzesvorgaben gibt, sind diese weder erlaubt noch sanktionsfrei. Es greifen dann die allgemeinen Gesetzesnormen.